Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Filialisten
Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021
LG München I, Entscheidung vom 12.2.2021 – 31 O11516/20 –
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Art. 240 § 7 BGB klargestellt, dass Betriebsschließungen aufgrund staatlicher Corona-Schutzmaßnahmen, die zur Folge haben, dass gemietete Gewerberäume gar nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkung verwendbar sind, zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt allerdings lediglich zu einer Vertragsanpassung. Voraussetzung ist, dass dem Vertragspartner, der die Vertragsanpassung verlangt, das Festhalten an dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Bei Filialisten kommt es bei der Zumutbarkeitsprüfung auf die konkrete wirtschaftliche Situation der von den staatlichen Corona–Schutzmaßnahmen betroffenen Filiale an. Dies hat zur Folge, dass sich der Mieter nicht auf Verluste aus anderen Filialen berufen kann. Ebenso wenig kann der Vermieter auf Gewinne des Mieters aus anderen Filialen verweisen. Es wird somit eine isolierte wirtschaftliche Betrachtung der jeweils betroffenen Filialen vorzunehmen sein.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
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