Grundschulden (wie auch Hypotheken) dienen regemäßig der Absicherung einer Geldforderung (bspw. aus einem Darlehen (Kredit)) und stellen eine Belastung des Grundbesitzes dar, zu dessen Lasten sie eingetragen werden. Der Grundbesitz kann vom Gläubiger nach Eintragung der Grundschuld und Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen für die Erlangung eines Geldbetrags durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bspw. Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung nach dem ZVG) in Anspruch genommen werden.
Daneben wird von Banken häufig auch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Kreditnehmer gefordert; damit verbunden ist die Haftung des gesamten persönlichen Vermögens des Kreditnehmers (es haftet also nicht nur das Grundstück, sondern das gesamte Vermögen des Kreditnehmers).
Maßgeblich für den Geschäftswert einer Grundschuld (Hypothek) ist der Nennbetrag der Grundschuld.
Werden im Zuge der Bestellung einer Grundschuld in der gleichen Urkunde bisherige Eintragungen im Grundbuch ganz oder teilweise zur Löschung beantragt, so stellt dies einen eigenständigen Gegenstand der Beurkundung dar. Es wird daher ein gesonderter (zusätzlicher) Geschäftswert gebildet, der der weiteren Abrechnung zu Grunde zu legen ist.
Einen weiteren Überblick zu verschiedenen Konstellationen und deren Kosten erhalten Sie im Informationsportal der Bundesnotarkammer, hier abrufbar.
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