Notarielle Tätigkeiten

Testament und Erbvertrag


Allgemeines


Zum Testament:


Durch ein Testament kann der Erblasser zu Lebzeiten im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten seinen Nachlass durch einseitige Erklärungen regeln. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch eine gemeinschaftliche Regelung mit wechselseitiger Bindungswirkung treffen ("gemeinschaftliches Testament"); dabei verfügt dennoch jeder der Testierenden für sich selbst.

Zwar kann ein (gemeinschaftliches) Testament auch durch eine eigenhändige (handschriftliche) Abfassung erfolgen; für ein notarielles Testament spricht jedoch Folgendes:


  • es erfolgt eine individuelle und auf den konkreten Fall und die Wünsche des Erblassers bezogene Beratung zu möglichen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten oder Alternativen, beispielsweise einem Erbvertrag (hierzu weiter unten). Durch hinreichend konkrete Regelungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsprechung können spätere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, weil den (potentiellen) Erben klare und verständliche Regelungen dargestellt werden, die nicht notwendigerweise einer gesonderten Auslegung bedürfen;
  • im Rahmen der Beurkundung ist der Notar verpflichtet, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten über die Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit des Erblassers zu informieren und in der Urkunde zu vermerken. Hierdurch kann ein Folgestreit unter den Erben vermieden oder zumindest im Sinne des Erblassers bzgl. der Frage der Wirksamkeit des Testaments geleitet werden;
  • notarielle Testamente werden beim Zentralen Testamentsregister registriert und sodann in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.
  • das notarielle Testament macht in der Regel die ansonsten erforderliche Beantragung eines Erbscheins überflüssig, für  die  beim Notar üblicherweise Kosten in gleicher Höhe wie bei der Beurkundung eines Testaments entstehen. Die Kosten werden damit nicht auf die Erben verlagert; aus rein praktischer Sicht kann - je nach Auslastung des Gerichts - auch ein nicht unerheblicher Zeitraum bis zum Erlass des Erbscheins eingespart werden. Durch den Erbschein, wie auch ein notarielles Testament kann der Nachweis der Erbfolge und damit der Erbenstellung geführt werden, beispielsweise gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt, um Immobilienvermögen eigentumsrechtlich auf den Erben zu übertragen. Im Falle eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder eines (per se: notariellen) Erbvertrags können gegebenenfalls auch mehrere Erbscheine erspart werden.


Zum Erbvertrag:


Anstelle eines (gemeinschaftlichen) Testaments kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Der Abschluss ist zwar nur durch Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten möglich, also gerade nicht "nur" Handschriftlich.


Insbesondere können nicht nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Erbvertrag abschließen; vielmehr kann ein unbeschränkt geschäftsfähiger Erblasser auch mit weiteren Personen, beispielsweise seinen/ihren Kindern, einen Erbvertrag schließen.


Geschäftswert


Der Geschäftswert richtet sich sowohl beim Testament als auch beim Erbvertrag richtet sich zunächst nach dem Reinvermögen des Erblassers oder der Erblasser (bzw. des/der Testierenden) zum Zeitpunkt der Beurkundung.

Hierzu gehören beispielsweise Immobilien, Bargeld und Bankguthaben, Wertsachen und Wertpapiere, Gesellschaftsbeteiligungen sowie sonstige Aktiva. Abzusetzen sind hingegen die Passiva, also Verbindlichkeiten, bspw. aus einem Immobilienkredit, bis zur Hälfte des Aktivvermögens.



Gebühren


Einen weiteren Überblick zu verschiedenen Konstellationen und deren Kosten erhalten Sie im Informationsportal der Bundesnotarkammer, hier abrufbar.

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