Durch ein Testament kann der Erblasser zu Lebzeiten im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten seinen Nachlass durch einseitige Erklärungen regeln. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch eine gemeinschaftliche Regelung mit wechselseitiger Bindungswirkung treffen ("gemeinschaftliches Testament"); dabei verfügt dennoch jeder der Testierenden für sich selbst.
Zwar kann ein (gemeinschaftliches) Testament auch durch eine eigenhändige (handschriftliche) Abfassung erfolgen; für ein notarielles Testament spricht jedoch Folgendes:
Anstelle eines (gemeinschaftlichen) Testaments kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Der Abschluss ist zwar nur durch Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten möglich, also gerade nicht "nur" Handschriftlich.
Insbesondere können nicht nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Erbvertrag abschließen; vielmehr kann ein unbeschränkt geschäftsfähiger Erblasser auch mit weiteren Personen, beispielsweise seinen/ihren Kindern, einen Erbvertrag schließen.
Der Geschäftswert richtet sich sowohl beim Testament als auch beim Erbvertrag richtet sich zunächst nach dem Reinvermögen des Erblassers oder der Erblasser (bzw. des/der Testierenden) zum Zeitpunkt der Beurkundung.
Hierzu gehören beispielsweise Immobilien, Bargeld und Bankguthaben, Wertsachen und Wertpapiere, Gesellschaftsbeteiligungen sowie sonstige Aktiva. Abzusetzen sind hingegen die Passiva, also Verbindlichkeiten, bspw. aus einem Immobilienkredit, bis zur Hälfte des Aktivvermögens.
Einen weiteren Überblick zu verschiedenen Konstellationen und deren Kosten erhalten Sie im Informationsportal der Bundesnotarkammer, hier abrufbar.
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