Notarielle Tätigkeiten

Ehevertrag



Allgemeines


Der Ehevertrag stellt einen Vertrag zwischen Eheleuten oder Lebenspartner*innen dar. Nachstehend ist der größeren Übersichtlichkeit nur von der Ehe die Rede.


Durch den Ehevertrag werden Regelungen zwischen den Eheleuten getroffen, die für das Bestehen und/oder die Beendigung der Ehe gelten sollen und von den gesetzlichen Annahmen abweichen.


Für die Zeit der Ehe können insbesondere Regelungen zum ehelichen Güterstand getroffen werden, so kann die von Gesetz vorgesehene Zugewinngemeinschaft als sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft in Teilen abgeändert werden oder eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden. Die vorstehenden Varianten haben gleichermaßen Auswirkungen für den Fall der Beendigung der Ehe im Rahmen (des Ausschlusses / der Durchführung) des (Zugewinn-)Ausgleichs der Vermögensmassen.

Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Hierdurch wird festgelegt, wie erworbene Rentenanwartschaften der verschiedenen Versorgungsträger zwischen den Eheleuten aufzuteilen sind.


Auch können in den vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung gefundenen Rahmenbedingungen Regelungen zu den (wechselseitigen) Unterhaltspflichten getroffen werden. Hierunter fällt beispielsweise der nacheheliche Unterhaltsanspruch der ehemaligen Eheleute unterereinander, wie auch der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder.


Natürlich sind Regelungen nicht nur vor oder während der Ehe möglich, sondern, als sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung, auch, wenn (fast) feststeht, dass die Ehe geschieden werden soll.


Geschäftswert


Aufbauend auf den vorgenannten Beispielen ist hier nach den einzelnen Regelungsbereichen abzugrenzen:


Die Modifikation des Güterstands der Ehe (Zugewinngemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) richtet sich grundsätzlich nach dem summierten Reinvermögen der beiden Ehegatten. Das Reinvermögen setzt sich zusammen aus allen positiven Vermögenswerten (Geldvermögen, Immobilien, Mobilien, Wertpapiere etc.) unter Abzug der negativen Vermögenswerte, den Belastungen (bspw. Immobilienkredit, Darlehen). Es beträgt jedoch mindestens den hälftigen Wert der positiven Vermögenswerte (Aktivvermögen).


Die Regelung des Versorgungsausgleichs, auch im Verzichtsfalle, ist als zusätzlicher Wert (häufig: 5.000,- €) zu berücksichtigen.


Werden Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gesetzlich geschuldeten und vereinbarten Unterhalt maßgeblich für den Gebührenwert. Der Unterschiedsbetrag wird mit einem Faktor multipliziert, der sich aus dem Lebensalter der Eheleute ergibt.



Gebühren


Einen weiteren Überblick zu verschiedenen Konstellationen und deren Kosten erhalten Sie im Informationsportal der Bundesnotarkammer, hier abrufbar.

Unsere Notare

Heiner Hülsmann, Notar in Bielefeld

Heiner Hülsmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Notar
Kai Stohlmann, Notar in Bielefeld

Kai Stohlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Notar
Burkhard PFeil - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Notar

Dr. Burkhad Pfeil

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Notar

Share by: