Die Mieterin war in ihrem Formularmietvertrag zu der Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet worden.
Die Mieterin erachtete diese Klausel für unwirksam, da sie die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen hatte.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Klauseln unwirksam, die den Mieter ohne Ausgleich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben wurde. Voraussetzung ist, dass die Wohnung tatsächlich unrenoviert war. Die Mieterin hat den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Vermietung zu beweisen.
Der Einwand der Mieterin, dass die Wohnung nicht renoviert gewesen sei, hat die Mieterin nach den allgemeinen Beweisregeln darzulegen und zu beweisen. Da die Mieterin dies nicht beweisen konnte, war die Klausel wirksam, so dass die Mieterin zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
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