Sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten
OLG Köln, Beschluss vom 1.7.2021 – 7 U 117/20 –
Die Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Gesundheitsschäden für auf der Baustelle tätige Personen obliegt in erster Linie dem Bauherren. Allerdings trifft auch den bauleitenden Architekten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht neben dem Bauherren. Wenn es um potentielle Gefahren für das Leben und die Gesundheit anderer Personen geht, kann sich der Architekt auch nicht auf Stichproben beschränken. Die Verkehrssicherungspflicht des Architekten entsteht schon ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von einer konkreten Gefahrensituation hat. Der Architekt ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen selber zu treffen, um eine mögliche Schädigung anderer Personen zu verhindern.
Nehmen Sie Kontakt zum Autor auf!