Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde bei "Etikettenschwindel"

Dr. Thorsten Feldmann • 18. November 2021

OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2021 – 1 ME 104/20 –

Mit dem Bauantrag und den beigefügten Bauvorlagen bestimmt der Bauherr den Prüfungsumfang sowie den Genehmigungsgegenstand der zu erteilenden Baugenehmigung.


Nur in dem Umfang der beigefügten Unterlagen hat die Baugenehmigungsbehörde eine Prüfung vorzunehmen. Hierbei hat die Behörde mögliche Nutzungsänderungen, die gegebenenfalls nicht genehmigungsfähig sind, nicht zu berücksichtigen.


Anders sieht dies allerdings aus, wenn sich bereits aus den von dem Bauherren vorgelegten Bauvorlagen ergibt, dass tatsächlich die in dem Bauantrag angegebene Nutzung gar nicht beabsichtigt ist, sondern diese Nutzung nur vorgeschoben worden ist, um die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhaben zu erreichen. In derartigen Fällen eines "Etikettenschwindel“ ist ausnahmsweise die tatsächlich beabsichtigte Nutzung Grundlage der genehmigungsrechtlichen Prüfung.


Die Baugenehmigungsbehörde darf sich bei einer solchen Sachlage im Interesse des Nachbarschutzes bei der Prüfung des Bauantrages nicht auf einen rein formalen Standpunkt zurückziehen und lediglich die eingereichten Bauvorlagen prüfen.

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