Dem Vermieter steht ein Besichtigungsrecht der Wohnung zur Vorbereitung einer Mieterhöhung zu.
Den Mieter trifft eine vertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es dafür einen konkreten sachlichen Grund gibt.
Bei der Prüfung, ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem Recht des Mieters, in den Mieträumen „in Ruhe gelassen zu werden“ (Art. 13 Abs. 1 GG) sowie seinem Recht am Besitz der Mietwohnung (Art. 14 Abs. 1 GG) vorzunehmen.
Der BGH hat bestätigt, dass das Interesse des Vermieters an der Besichtigung zwecks Vorbereitung einer Mieterhöhung einen sachlichen Grund darstellt. Die damit einhergehenden -lediglich geringfügigen- Beeinträchtigungen des Mieters in seinen Rechten aus Art. 13 Abs.1 GG, 14 Abs.1 GG treten gegenüber den Interessen des Vermieters, eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Mietsache regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen, zurück.
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