Zieht einer von mehreren Mitmietern aus der Wohnung aus, haben die in der Wohnung verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers nach § 553 Abs. 1 BGB, wenn dadurch die Gefahr der Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigt oder verringert wird.
Die klagenden Mieter haben von der Vermieterin die Erteilung zur teilweisen Gebrauchsüberlassung eines Zimmers der von ihnen bewohnten 3-Zimmer- Wohnung begehrt.
Das Gericht hat bestätigt, dass den Klägern ein Anspruch auf Genehmigung der teilweisen Gebrauchsüberlassung nach § 553 Abs. 1 BGB zusteht. Die in der Wohnung verbleibenden Mieter haben ein berechtigtes Interesse daran, den bisher auf den nun ausgezogenen Mitmieter entfallenden Anteil am Mietzins durch Aufnahme eines Untermieters zu kompensieren, sofern sich dadurch die Gefahr einer Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigen oder jedenfalls verringern lässt.
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