Der BGH hat sich in zwei Fällen mit dem Recht auf einen barrierefreien Umbau des Gemeinschaftseigentums befasst.
Im ersten Fall ging es um die Errichtung eines Außenaufzugs in einem im Jugendstil erbauten Wohnhaus in München. Im zweiten Fall ging es um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn.
In beiden Fällen hat der BGH entschieden, dass Umbauarbeiten, die der Barrierefreiheit dienen, in der Regel angemessen sind.
Wesentliche Frage war, ob die Umbauarbeiten angemessene bauliche Veränderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 S.1 Nr.1 WEG darstellen.
Gem. § 20 Abs. 2 S.1 Nr.1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Davon ausgenommen sind nach § 20 Abs. 4 WEG bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder andere Wohnungseigentümer unbillig benachteiligten.
Der BGH hat klargestellt, dass in der Regel keine "grundlegende Umgestaltung" vorliegt, wenn eine Wohnung zur Förderung der Barrierefreiheit umgebaut wird. Dies betrifft insbesondere auch die hier vorgenommene Errichtung eines Aufzugs und Aufschüttung einer Terrasse.
Von einer grundlegenden Umgestaltung ist nur zu auszugehen bei besonderen, atypischen Umständen.
In beiden Fällen wird auch kein anderer Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt.
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