Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte auf Antrag des Mieters die Räumungsfrist verlängert. Als Begründung wurde angegeben, dass die Anspannung des Wohnungsmarktes gerichtsbekannt sei. Der Vermieter hatte bestritten, dass sich der Mieter überhaupt um Ersatzwohnraum bemüht hatte und legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein.
Das Landgericht entschied, dass das pauschale Verweisen auf einen gerichtsbekannten, angespannten Wohnungsmarkt nicht ausreiche. Vielmehr sei es Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat.
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