Beachtet der mit der Planung eines Bauvorhabens beauftragte Architekt nicht die einschlägigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und führt dies in der Folge zur Ablehnung der Baugenehmigung, verliert der Architekt seinen Honoraranspruch. Das Architektenwerk ist damit mangelhaft (§ 633 I BGB) und Architektenleistung damit unbrauchbar. Als planender Architekt ist er grundsätzlich verpflichtet, eine genehmigungsfähige Planung für den Bauherrn zu erstellen. Für den planenden Architekten besteht insoweit ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Er hat im Vorfeld seiner Planung eine Reihe bauplanungsrechtlicher Fragen zu klären.
Dem Architekten steht allerdings das Recht zu – sofern die Genehmigungsfähigkeit der Planung durch eine Nachbesserung erreicht werden kann – seine zunächst mangelhafte Planung nachzubessern. Andererseits ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Planung nachträglich so zu ändern, dass diese dauerhaft genehmigungsfähig ist.
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