Die Stadt Bielefeld erließ auf der Grundlage ihrer Satzung über die Kostendeckung der Grundstücksentwässerung und Abwasseruntersuchungen einen Abwassergebührenbescheid gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Bescheid war an die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, adressiert. Das Verwaltungsgericht Minden gab unserer Klage gegen den Abwassergebührenbescheid statt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes war der Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig.
Aufgrund der im Bescheid gewählten Formulierung war zum einen nicht erkennbar, ob die nicht rechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft der (Grundstücks -)Eigentümer oder die nach neuerem Recht voll rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, als Adressat gemeint war. Ungeachtet dessen besteht zum anderen nach der kommunalen Satzung über die Kostendeckung der Grundstücksentwässerung und der Abwasseruntersuchungen eine Gebührenpflicht nur für die einzelnen Grundstückseigentümer, die nach der Satzung als Gesamtschuldner haften. Demgegenüber sieht das Satzungsrecht keine Zahlungspflicht der Eigentümergemeinschaft vor.
VG Minden, Entscheidung vom 8.10.2021 – 3 K 8246/17
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