Angesichts steigender Baupreise erfreuen sich sog. Tiny-Häuser bei Bauherren zunehmender Beliebtheit. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum entfällt eine Genehmigungspflicht für solche Häuser nicht deshalb, weil sie - wie beispielsweise Campingfahrzeuge - ohne größeren Aufwand fortbewegt werden können. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um "mobile Unterkünfte". Nach den einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen werden bauliche Anlagen definiert als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Danach besteht eine feste Verbindung mit dem Boden auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dies kann auch bei beweglichen Anlagen der Fall sein.
Ob eine ortsfeste Verwendungsabsicht besteht, ist letztlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Einzelumstände zu beurteilen. Insbesondere kommt es auf das äußere Erscheinungsbild und die Ausstattung solcher Tiny-Häuser an. Entscheidender Gesichtspunkt ist u.a. ob ein solches Tiny-Haus hinsichtlich Wasser, Abwasser und Strom vollständig erschlossen ist.
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