Grundsätzlich darf der Mieter seinen Partner in die Mietwohnung einziehen lassen. Der Vermieter ist in den meisten Fällen verpflichtet, seine Zustimmung zu erklären. In der Regel besteht nämlich ein berechtigtes des Mieters an der Aufnahme seines Lebensgefährten (§ 553 BGB). Allerdings sollte der Mieter zuvor den Vermieter um Erlaubnis bitten. Denn letztlich handelt es sich um eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Dritte (§ 540 BGB). Dies gilt allerdings nicht bei Ehepartnern sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften. Diese sind gesetzlich besonders geschützt. Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner gelten mietrechtlich nicht als Dritte i.S.d. § 540 BGB.
Immer wieder stößt man auf mietvertragliche Regelungen, die das Recht des Mieters auf Aufnahme des Lebensgefährten ausdrücklich ausschließen. Derartige Regeln sind unzulässig und unwirksam.
Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen kann der Vermieter seine Erlaubnis verweigern. Dies ist der Fall, wenn der Einzug des Partners für den Vermieter unzumutbar ist, der Wohnraum dadurch übermäßig belegt wird (als Anhaltspunkt gilt ein Raum sowie 9 m² Nutzfläche pro Person) oder eine erhebliche Störung des Hausfrieden zu erwarten ist. Hingegen kann der Vermieter seine Zustimmung nicht von der Zahlungsfähigkeit und Solvenz des Partners abhängig machen.
Verweigert der Vermieter unzulässiger Weise seine Zustimmung, kann der Mieter entweder den Mietvertrag außerordentlich kündigen (§ 540 I 2 BGB) oder die Erlaubnis des Vermieters einklagen.
Allerdings kann der Vermieter im Fall des Einzuges des Partners eine Mieterhöhung verlangen, wenn ihm dies nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist. Eine solche Mieterhöhung wird der Vermieter allerdings in der Regel nur schwer durchsetzen können. Die Miete wird letztlich für die Wohnungsgröße, die Lage sowie die Ausstattung der Mietwohnung gezahlt. Durch den Einzug des Partners ändert sich an diesen Faktoren nichts. Allerdings kann der Vermieter durchaus einen Zuschlag für die erhöhte Abnutzung der Wohnung geltend machen. Diese Möglichkeit scheidet allerdings aus wenn der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner in die Wohnung einzieht.
Allerdings kann der Vermieter eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verlangen bevor er seine Zustimmung erteilt. Denn durch den Einzug des Partners werden zwangsläufig die verbrauchsabhängigen Kosten steigen.
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