Wie bereits das LAG Köln (wir berichteten hier) festgestellt hat, kann im Falle einer ärztlich attestierten Maskenunverträglichkeit eine Arbeitsunfähigkeit entstehen bzw. bestehen, wenn der Arbeitgeber zu Recht das Tragen eines Mund-Nasenschutzes angeordnet hat.
Das Arbeitsgericht Siegburg folgt damit im Hauptsacheverfahren den Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Es führt in der Pressemitteilung wörtlich aus:
"Mit Urteil vom 18.08.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht." (Abgerufen am 14.09.2021)
Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln einzulegen. Dies hat, wie oben ausgeführt, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine vorläufige Einschätzung getroffen, die dem Arbeitgeber Recht gibt.
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