In Umsetzung europäischer Vorgaben hat der Gesetzgeber am 10.06.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen, das am 01.08.2022 in Kraft treten und das Gesellschafts- und Registerrecht in verschiedenen Punkten modernisieren wird.
Insbesondere wird es durch die Änderungen möglich werden, die Gründung einer GmbH oder UG – jeweils (nur) im Falle der Bargründung – online zu beurkunden (§ 2 Abs. 3 GmbHG (künftige Fassung)). Zudem soll eine Beschleunigung des Gründungsverfahrens erfolgen: Bei Verwendung von Musterprotokollen und Gründung durch eine natürliche Person soll die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen, in allen anderen Fällen in zehn Arbeitstagen (§ 25 Abs. 3 HRV (künftige Fassung)).
Der Vorgang erfolgt mittels eines Videokommunikationssystems und auf Grundlage eines zweistufigen Identifikationsprozesses. Letzteres schränkt den Anwendungsbereich der Online-Gründung zugleich ein: Angehörige von Drittstaaten oder von EU-Staaten, die den Bürgern keine geeigneten Identifizierungsmittel zur Verfügung stellen, können mangels geeigneter Identifikationsdokumente (vgl. § 16c BeurkG (künftige Fassung)) keine Online-Gründung vornehmen. Selbiges gilt naturgemäß für Personen, die zwar über ein qualifiziertes Identifikationsdokument verfügen könnten, dieses bislang jedoch nicht beantragt haben.
Zudem wird es zukünftig möglich werden, Handelsregisteranmeldungen per Videokommunikation zu beglaubigen, wenn diese durch Einzelkaufleute, GmbH, AG oder KGaA oder deutsche und EU-/EWG-Zweigniederlassungen der vorstehenden Kapitalgesellschaften erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB (künftige Fassung)).
Zudem wird der Abruf von Daten aus dem Handelsregister künftig kostenfrei möglich sein, was indes durch eine Bereitstellungsgebühr der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen "gegenfinanziert" wird.
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