Anspruch auf Mietminderung infolge der Corona Pandemie
Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021
LG München II, Entscheidung vom 28.1.2021 – 1O2773/20 –
Das Landgericht München II hat aktuell in einer Entscheidung aus Januar 2021 klargestellt, dass kein Anspruch auf Mietminderung besteht, wenn ein Einzelhandelsgeschäft nicht von einer behördlichen Betriebsuntersagung betroffen ist. Hierfür ist es nicht ausreichend, wenn das Unternehmen lediglich mittelbar durch die Corona – Pandemie wirtschaftlich betroffen ist.
Die mit Wirkung zum 1.1.2021 neu eingeführte gesetzliche Regelung des Art. 240 § 7 EGBGB komme nach Auffassung des Landgerichts in Fällen einer lediglich mittelbaren Betroffenheit nicht zur Anwendung. Infolgedessen komme auch der Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 I BGB nicht zum Tragen.
Selbst wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch bei einer mittelbaren Betroffenheit ausgehen wollte, komme nach Ansicht des Landgerichts eine Minderung des Mietzins nicht infrage. Grundsätzlich trage der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
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