Das Oberlandesgericht Köln hat aktuell entschieden, dass bei der Beauftragung eines in Deutschland ansässigen Bauunternehmens mit Renovierungs- und Bauarbeiten an einer im Ausland gelegenen Immobilie deutsches Bau – und Werkvertragsrecht Anwendung findet.
In dem von dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall war ein in Deutschland ansässiges Bauunternehmen mit Renovierungsarbeiten an einem Gebäude in Großbritannien beauftragt worden. Während der Bauphase kam es zwischen den Parteien zu Differenzen. Der Auftraggeber war der Auffassung, zu hohe Abschlagszahlungen geleistet zu haben und verlangte eine korrekte Abrechnung. Da das Bauunternehmen dieser Forderung nicht nachkam, kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag und verlangte die Rückzahlung zu viel gezahlter Abschlagzahlungen.
Das Oberlandesgericht Köln hatte zu klären, welches nationale Recht anzuwenden ist. Da die Baumaßnahme in Großbritannien erfolgte, vertrat das Bauunternehmen die Auffassung, dass aufgrund des überwiegenden Bezugs zu Großbritannien weder deutsche Gerichte zuständig seien noch deutsches Recht zur Anwendung kommen könne. Das Oberlandesgericht Köln bejahte letztlich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Nach Art. 4 I EuGVVO sei örtlich zuständig das Wohnsitzgericht des Auftragnehmers. Da das Bauunternehmen seinen Sitz im Landgerichtsbezirk Köln hatte, war somit auch das Landgericht Köln international zuständig.
Darüber hinaus war auch das deutsche Bau- und Werkvertragsrecht anzuwenden. Die Parteien hatten einen Vertrag geschlossen, der Elemente der entgeltlichen Geschäftsbesorgung, des Dienstvertrages sowie des Werkvertrages enthielt. Derartige Verträge fallen unter die Bestimmung des Art. 4 I b) Rom-I-VO. Hierunter fallen auch reine Bau- bzw. Werkverträge. Somit bestimmt sich auch das anzuwendende materielle Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten. Da das Bauunternehmen seinen Sitz in Deutschland hatte, war somit das deutsche materielle Baurecht anzuwenden. Allein der Umstand, dass es sich um im Ausland ausgeführte Baumaßnahmen handelte, reicht für die Anwendung ausländischen nicht aus, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch keine engere Verbindung zu diesem Staat i.S.d. Art. 4 III Rom-I-VO begründet wird.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers