Schadensersatz bei Wegfall des Eigenbedarfs vor Räumungsvergleichsfrist
Johanna Kuhlmann • 16. August 2021
Urteil des BGH vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter auf einen Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinzuweisen. Den Vermieter trifft aufgrund des Verbotes rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eine Hinweispflicht, wenn der ursprünglich gegebene Kündigungsgrund des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt.
Eine nachvertragliche Hinweispflicht des Vermieters besteht nicht, diese besteht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Dieser Zeitpunkt gilt auch, wenn die Parteien sich in einem gerichtlichen Räumungsvergleich auf einen späteren Auszugstermin geeinigt haben.
Die zum Zweck eines Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, den der Mieter nach einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung vom Vermieter ersetzt verlangen kann.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
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