Der Fall:
Der beklagte Arbeitgeber hat in Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin (einer Vertriebsmitarbeiterin) eine sogenannte Änderungskündigung erklärt. Danach sollte die am Standort Berlin eingesetzte Klägerin zukünftig in Wuppertal, dem zukünftig zentralisierten Standort des Vertriebs, ihre Arbeit ableisten. Diese erhob Klage gegen die Änderungskündigung.
Das Problem:
Im Rahmen einer Änderungskündigung darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur solche Änderungen zur Annahme anbieten, die im Rahmen des gekündigten Arbeitsverhältnisses notwendigerweise geändert werden müssen um dem neuen Arbeitsverhältnis zu entsprechen.
Durch die coronabedingten Änderungen, insbesondere die teilweise flächendeckende Einführung bzw. Verlagerung von Tätigkeiten in das HomeOffice des Arbeitnehmers ist die Frage aufgekommen, ob einer Änderungskündigung eine solche Verlagerungsmöglichkeit entgegenstehen kann.
Die Entscheidung:
Das LG Berling-Brandenburg ist in seinem Urteil unter Berücksichtigung des Inhalts der unternehmerischen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Änderungskündigung vorliegend nicht zu beanstanden sei, weil sie sich nicht als willkürlich, unsachlich oder unvernünftig darstellen würde. Alleine in einer grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, Tätigkeiten im HomeOffice zu erbringen, folge nicht die Pflicht des Arbeitgebers, diese anzubieten, jedenfalls nicht, wenn im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung diese Möglichkeit abschlägig beschieden wurde.