Änderungskündigung - HomeOffice als mildere Maßnahme?

Egmar Bernhardt • 16. August 2021

LAG Berlin-Brandenburg, 4 Sa 1243/20

Der Fall:
Der beklagte Arbeitgeber hat in Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin (einer Vertriebsmitarbeiterin) eine sogenannte Änderungskündigung erklärt. Danach sollte die am Standort Berlin eingesetzte Klägerin zukünftig in Wuppertal, dem zukünftig zentralisierten Standort des Vertriebs, ihre Arbeit ableisten. Diese erhob Klage gegen die Änderungskündigung.

Das Problem:
Im Rahmen einer Änderungskündigung darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur solche Änderungen zur Annahme anbieten, die im Rahmen des gekündigten Arbeitsverhältnisses notwendigerweise geändert werden müssen um dem neuen Arbeitsverhältnis zu entsprechen.
Durch die coronabedingten Änderungen, insbesondere die teilweise flächendeckende Einführung bzw. Verlagerung von Tätigkeiten in das HomeOffice des Arbeitnehmers ist die Frage aufgekommen, ob einer Änderungskündigung eine solche Verlagerungsmöglichkeit entgegenstehen kann.

Die Entscheidung:
Das LG Berling-Brandenburg ist in seinem Urteil unter Berücksichtigung des Inhalts der unternehmerischen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Änderungskündigung vorliegend nicht zu beanstanden sei, weil sie sich nicht als willkürlich, unsachlich oder unvernünftig darstellen würde. Alleine in einer grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, Tätigkeiten im HomeOffice zu erbringen, folge nicht die Pflicht des Arbeitgebers, diese anzubieten, jedenfalls nicht, wenn im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung diese Möglichkeit abschlägig beschieden wurde.

Nehmen Sie Kontakt zum Autor auf!

von Johanna Kuhlmann 3. Juni 2024
BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23
von Johanna Kuhlmann 3. Juni 2024
Landgericht Berlin II, Beschluss v. 17.2.2024 - 67 T 108/23 -
von Johanna Kuhlmann 27. Februar 2024
LG Berlin, Urteil vom 09.01.2024 – 67 S 184/23-
von Johanna Kuhlmann 27. Februar 2024
BGH vom 09.02.2024, V ZR 244/22 und V ZR 33/23
von Johanna Kuhlmann 27. Februar 2024
BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – VIII ZR 77/23
von Kai Stohlmann 12. Januar 2022
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
von Egmar Bernhardt 28. Dezember 2021
BAG, 6. Senat, Teilurteil vom 10.09.2020 - Az: 6 AZR 94/19 - Abgrenzung zur abweichenden Auffassung des 9. Senats
von Dr. Thorsten Feldmann 15. Dezember 2021
BGH, Entscheidung vom 5.11.2020 -VII ZR 188/19-)is a subtitle for your new post
von Egmar Bernhardt 30. November 2021
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
von Dr. Thorsten Feldmann 18. November 2021
OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2021 – 1 ME 104/20 –
Weitere Beiträge
Share by: