Mietminderung bei Geräusch- und Schmutzimmissionen
Johanna Kuhlmann • 17. August 2021
BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18 – LG Berlin 64. ZK, AG Charlottenbu
Nach Abschluss des Mietvertrags entstehende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen bei fehlender anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich keinen Mangel der Mietwohnung, der zur Minderung berechtigt, wenn auch der Vermieter die Beeinträchtigung ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten nach § 906 BGB hinnehmen muss.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht dadurch angenommen werden, dass das Fehlen von Baustellenlärm regelmäßig stillschweigend als vereinbart gilt.
Wenn sich der Vermieter darauf beruft, keine Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher zu haben, hat er die Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, die dazu führen, dass keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche bestehen.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
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