Eigenschaft als Kleinbetrieb - Einberechnung von Fremdgeschäftsführern in den Schwellenwert
Egmar Bernhardt • 14. August 2021
BAG, Urteil vom 27.04.2021
Der Fall:
Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung der klagenden Arbeitnehmerin 8,5 Arbeitnehmer (Zählung gem. § 23 I 3 KSchG) sowie weitere zwei Fremdgeschäftsführer.
Die Frage:
Zur Klärung stand die Frage, ob die Fremdgeschäftsführer im Rahmen der Zählung des § 23 KSchG mit berücksichtigt werden müssen. Danach ist ein Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern nicht mehr als Kleinbetrieb anzusehen. Die Zählung ist nicht nach Köpfen, sondern gestaffelt nach der Arbeitszeit pro Woche vorzunehmen.
Wären die Geschäftsführer mitzuzählen, könnten im Rahmen der Kündigung nicht die Privilegen des Kleinbetriebs Anwendung finden, vielmehr hätte eine Kündigung eines besonderen Grundes und dessen sozialer Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG bedurft.
Die Entscheidung:
Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Schwellenwertes von 10 als Arbeitnehmer zu berücksichtigen sein. Nur in absoluten Ausnahmefällen (Mißbrauch) könne es im Einzelfall anders gesehen werden, zudem sind die Arbeitnehmer hierfür darlegungs- und beweisbelastet.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23