Der Mieter kann gem. § 574 I 1 BGB einer gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Dabei müssen die Nachteile für den Mieter über die typischerweise mit einem Wohnungswechsel verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgehen.
Der BGH hat entschieden, dass allein das hohe Alter des Mieters eine Härte iSv § 574 BGB nicht begründen kann. Dies wurde damit begründet, dass sich das Alter eines Menschen je nach körperlicher und psychischer Verfassung unterschiedlich auswirken kann.
Um einen Härtegrund anzunehmen, müssen neben dem hohen Lebensalter des Mieters weitere Umstände hinzukommen.
Eine lange Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters schließen. Maßgeblich ist die individuelle Lebensführung des Mieters.
Es ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der für den Mieter konkret ergebenden Folgen eines Wohnungswechsels vorzunehmen.