Nach der Rechtsprechung des BGH stellt eine Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche von mehr als 10 % eine erhebliche Flächendifferenz dar, die den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Bei einer solchen Abweichung von mehr als 10 % bedarf es keiner zusätzlichen Darlegung des Mieters, das die Tauglichkeit des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgrund der Flächendifferenz eingeschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem Mietvertrag die Mietfläche nicht konkret, sondern nur als "Circa-Größe" angegeben worden ist.
Diese zunächst zum Wohnraummietrecht vertretene Rechtsprechung wendet der BGH mittlerweile auch auf gewerbliche Mietverhältnisse an.
Liegt die Flächenabweichung unterhalb der maßgeblichen 10 %-Grenze hat dies nicht zur Folge, dass der Mieter keine Mietminderung geltend machen kann. Er kann sich allerdings nicht auf die Vermutungsregelung stützen. Er muss dann konkret darlegen und letztlich auch beweisen, dass die Flächenabweichung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers