Verschattung von Photovoltaikanlagen
Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021
OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 –7 B 1616/20 –
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat vor kurzem klargestellt, dass Verschattungen von Photovoltaikanlagen durch auf Nachbargrundstücken errichteten Gebäuden grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt, wenn die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden.
Ob das Rücksichtsnahmegebot verletzt sei, sei zwar grundsätzlich im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer vorhabenbedingter Verschattung keinen normativ verbindlichen Maßstab gebe. Die nach der Landesbauordnung gebotenen Abstandsflächen zielen gerade darauf ab, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Angesichts dessen könne nicht von einer unzumutbaren Verschattung ausgegangen werden.
Ob das Rücksichtsnahmegebot verletzt sei, sei zwar grundsätzlich im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer vorhabenbedingter Verschattung keinen normativ verbindlichen Maßstab gebe. Die nach der Landesbauordnung gebotenen Abstandsflächen zielen gerade darauf ab, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Angesichts dessen könne nicht von einer unzumutbaren Verschattung ausgegangen werden.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23