LAG Köln: Ärztlich attestierte Maskenunverträglichkeit kann zu Arbeitsunfähigkeit führen
Egmar Bernhardt • 19. Juli 2021
LAG Köln 04.05.2021 - 2 SaGa 1/21 (Angaben gem. der dortigen Pressemitteilung)
In zweiter Instanz hatte das LAG Köln folgenden verkürzt dargestellten Sachverhalt zu entschieden:
Durch den beklagten Arbeitgeber erging die Anordnung insbesondere gegenüber seinen Beschäftigen, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der klagende Arbeitnehmer hat ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die ihn von der Pflicht zum Tragen einer (medizinischen) Maske (und von Gesichtsvisieren) befreiten. Der beklagte Arbeitgeber weigerte sich, den klagenden Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Im Rahmen des Eilrechtsschutzes begehrte der klagende Arbeitnehmer, seine Beschäftigung, hilfsweise den Einsatz im HomeOffice erreichen. Das LAG hat den Antrag, wie schon die erste Instanz, abgewiesen.
Der Arbeitgeber konnte sich auf die Corona-Schutz-Verordnung und auf sein Direktionsrecht stützen, so dass die ärztliche Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausweisen würde. Dieser habe daher keinen Beschäftigungsanspruch vor Ort. Weil die konkrete Tätigkeit auch nicht ausschließlich im HomeOffice erbracht werden konnte, gab es auch keinen Anspruch auf eine solche alternative Beschäftigungsmöglichkeit.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers