LAG Düsseldorf: Kurzarbeit Null kann zur Kürzung des Urlaubsanspruchs führen
Egmar Bernhardt • 19. Juli 2021
LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20
Bereits im Jahr 2017 hat das LAG Hamm entschieden, dass der Entfall ganzer Arbeitstage durch die Anordnung von Kurzarbeit zu einem anteiligen Entfall des Urlaubsanspruchs führen würde. Im Nachgang hierzu entschied der EuGH am 13.12.2018, dass das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach europäischem Recht an eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Kalenderjahres geknüpft wird.
Nunmehr hat das LAG Düsseldorf (nach der derzeit nur einsehbaren Pressemitteilung) die Entscheidung des LAG Hamm bestätigt und im Anschluss an eine Entscheidung des BAG entschieden, eine Betrachtung im konkreten Einzelfall erforderlich ist durch eine Gegenüberstellung der entfallenen zu den eigentlich zu leistenden Arbeitstagen. Bei der genauen Berechnung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Die Revision zum BAG ist zugelassen, so dass in dieser Frage eine höchstrichterliche Klärung folgen könnte.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers