Betriebsbedingte Kündigung eines Chefarztes aufgrund des Entfalls einer Hierarchieebene
Egmar Bernhardt • 19. Juli 2021
LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 379/19
Der Arbeitgeber betreibt Kliniken an mehreren Standorten mit verschiedenen Fachabteilungen. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers soll eine Hierachieebene abgebaut werden, wodurch der Arbeitsplatz eines angestellten Chefarztes entfallen würde. Gegen die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers hat der Chefarzt Kündigungsschutzklage erhoben.
Auf die Berufung des Arbeitgebers gegen die in erster Instanz erfolgreiche Kündigungsschutzklage des Chefarztes hat das LAG nochmals herausgestellt, dass ein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ein Arbeitsverhältnis kündigen kann. Diese können sich auch aus innerbetrieblichen Umständen ergeben, wie z.B. der Organisationsentscheidung, eine Hierarchieebene abzubauen.
Erforderlich ist aber in jedem Fall - neben den allgemeinen Grenzen, auf die ein Gericht solche Organisationsentscheidungen stets prüfen kann -, dass die Organisationsentscheidung, die zu einem praktisch deckungsgleichen Kündigungsentschluss führt, dem Gericht auch bezüglich der organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit auch verdeutlicht werden kann.
Hierbei ist insbesondere erforderlich, dass der Entfall und die Umverteilung der Arbeiten des gekündigten Arbeitnehmers anhand einer schlüssigen Prognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung dargestellt werden können. Die Form bleibt dabei in Grenzen dem Arbeitgeber überlassen.
Auf die Berufung des Arbeitgebers gegen die in erster Instanz erfolgreiche Kündigungsschutzklage des Chefarztes hat das LAG nochmals herausgestellt, dass ein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ein Arbeitsverhältnis kündigen kann. Diese können sich auch aus innerbetrieblichen Umständen ergeben, wie z.B. der Organisationsentscheidung, eine Hierarchieebene abzubauen.
Erforderlich ist aber in jedem Fall - neben den allgemeinen Grenzen, auf die ein Gericht solche Organisationsentscheidungen stets prüfen kann -, dass die Organisationsentscheidung, die zu einem praktisch deckungsgleichen Kündigungsentschluss führt, dem Gericht auch bezüglich der organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit auch verdeutlicht werden kann.
Hierbei ist insbesondere erforderlich, dass der Entfall und die Umverteilung der Arbeiten des gekündigten Arbeitnehmers anhand einer schlüssigen Prognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung dargestellt werden können. Die Form bleibt dabei in Grenzen dem Arbeitgeber überlassen.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23