Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre
Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021
OVG NRW, Entscheidung vom 4.12.2020 -2 D 50/20.NE
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht NRW nochmals klargestellt, dass eine Veränderungssperre nur dann von der Gemeinde verhängt werden kann, wenn die Bauleitplanung zumindest im Mindestmaß erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein soll. Über den Aufstellungsbeschluss hinaus muss eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Hierzu gehören insbesondere konkrete Vorstellungen der Gemeinde zu der zukünftig beabsichtigten baulichen Nutzung. Eine Veränderungssperre ist somit unzulässig, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Inhalt einer zukünftig beabsichtigten Planung in keiner Weise absehbar ist.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht NRW eine Veränderungssperre für unzulässig erachtet, wenn es bereits an einer sicherungsfähigen bauleitplanerischen Vorstellung der Gemeinde mangelt. Dies ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW bei einer Bauleitplanung der Fall, die einen großen Teil des Außenbereichs umfasst, hierbei aber völlig offen lässt, welche Bereiche des Plangebietes mit welchen Festsetzungen konkret überplant werden sollen. So ist jedenfalls das Planungsziel, die Funktion des Außenbereichs als Natur- und Erholungsraum zu gewährleisten, nicht ausreichend, um den Erlass einer Veränderungssperre zu rechtfertigen
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht NRW eine Veränderungssperre für unzulässig erachtet, wenn es bereits an einer sicherungsfähigen bauleitplanerischen Vorstellung der Gemeinde mangelt. Dies ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW bei einer Bauleitplanung der Fall, die einen großen Teil des Außenbereichs umfasst, hierbei aber völlig offen lässt, welche Bereiche des Plangebietes mit welchen Festsetzungen konkret überplant werden sollen. So ist jedenfalls das Planungsziel, die Funktion des Außenbereichs als Natur- und Erholungsraum zu gewährleisten, nicht ausreichend, um den Erlass einer Veränderungssperre zu rechtfertigen
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23