OLG München, Entscheidung vom 28.10.2020 - 7 U 6561/19 -
Eine erhebliche Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu einem Geschäftslokal aufgrund von umfangreichen Baumaßnahmen kann einen Mietmangel i.S.d. § 536 BGB begründen und den Mieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigen. Dies hat das OLG München in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Das OLG München sah eine erhebliche Zugangsbeschränkung als erwiesen an. Mehr als die Hälfte der über die ebenerdigen Zugänge zu dem Einkaufscenter erfolgenden Besucherströme waren durch die umfangreichen Baumaßnahmen betroffen. Aufgrund dessen ging das Gericht von einer Gebrauchsentziehung i.S.d. § 543 II 1 Nr. 1 BGB aus. Nach Auffassung des Gerichtes kommt es im Falle einer Gebrauchsentziehung weder auf die Frage an, ob tatsächlich ein Umsatzrückgang vorliegt, noch ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers