Tiefgaragenzufahrt – Verstoß gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme

Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021

VG Köln Entscheidung vom 8.12.2020 -2 K 864/19

Eine in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück genehmigte Tiefgaragenzufahrt kann gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 I 2 BauNVO) verstoßen - selbst dann, wenn nach einer Schallimmissionsprognose die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte knapp eingehalten werden.

Ob das Rücksichtsnahmegebot verletzt ist, hängt  immer von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebotes immer dann anzunehmen, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Schutzwürdigkeit der nachbarlichen Belange und die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschritten ist. Entscheidend ist, was auf der einen Seite dem Rücksichtsnahmeberechtigten und auf der anderen Seite dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Bei der Anlage von Stellplätzen und Garagen ist für die Frage des Rücksichtsnahmegebotes  der Standort von entscheidender Bedeutung. Von Stellplätzen und Garagen gehen in der Regel  keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus, wenn die Stellplätze oder Garagen straßennah errichtet werden. Anders verhält es sich, wenn Garagenstellplätze auf dem rückwärtigen Grundstücksteil untergebracht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die rückwärtigen Grundstücksbereiche der angrenzenden Grundstücke der Erholung und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn dienen. In diesem Fall führen auf dem rückwärtigen Grundstück errichtete Stellplätze und Garagen zu einem erheblichen Störpotenzial, dass die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten und den Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen kann.

Gerade bei grenznah errichteten Tiefgaragenzufahrten ist regelmäßig mit einer für die Nachbarn unzumutbaren Lärm- und Abgasbelästigung und zum Teil auch mit lästigen Lichtimmissionen zu rechnen. Maßgeblich ist  u.a. die Anzahl der Fahrzeugbewegungen sowie die Länge und Steigung der Zufahrtsrampe.

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