Rechtmäßigkeit coronabedingter Betriebsverbote für kulturelle und gastronomische Einrichtungen
Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021
OVG NRW Beschluss vom 2.2.2021 -13 B 1661/20.NE
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einer aktuellen Entscheidung vom 2.2.2021 noch einmal bestätigt, dass auf der Grundlage der CoronaschutzVO NRW ausgesprochene Betriebsverbote für kulturelle und gastronomische Einrichtungen rechtmäßig sind und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht bestehen keine Bedenken, dass die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine dem Parlamentsvorbehalt hinreichend genügende Ermächtigungsgrundlage für die bislang erlassenen Coronaschutzverordnungen darstellen. Dies gelte umso mehr, da die Coronaschutzverordnungen in zeitlicher Hinsicht befristet sind und einer Begründungspflicht unterliegen. Die Befristung soll sicherstellen, dass die jeweilige Rechtsverordnung immer unter Berücksichtigung der aktuellen pandemieschen Entwicklung fortgeschrieben wird.
Die Verbote von Kulturveranstaltungen und gastronomischer Betriebe verstoßen letztlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Verbote dienen der Eindämmung der pandemieschen Entwicklung und Ausbreitung des Coronavirus, um konkrete Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu minimieren sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme zu gewährleisten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine Eilentscheidung handelt im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor dem Hintergrund der zuletzt hohen Inzidenz – und Infektionszahlen.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht bestehen keine Bedenken, dass die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine dem Parlamentsvorbehalt hinreichend genügende Ermächtigungsgrundlage für die bislang erlassenen Coronaschutzverordnungen darstellen. Dies gelte umso mehr, da die Coronaschutzverordnungen in zeitlicher Hinsicht befristet sind und einer Begründungspflicht unterliegen. Die Befristung soll sicherstellen, dass die jeweilige Rechtsverordnung immer unter Berücksichtigung der aktuellen pandemieschen Entwicklung fortgeschrieben wird.
Die Verbote von Kulturveranstaltungen und gastronomischer Betriebe verstoßen letztlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Verbote dienen der Eindämmung der pandemieschen Entwicklung und Ausbreitung des Coronavirus, um konkrete Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu minimieren sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme zu gewährleisten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine Eilentscheidung handelt im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor dem Hintergrund der zuletzt hohen Inzidenz – und Infektionszahlen.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23