Sowiesokosten im Rahmen der Mängelbeseitigung
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
Gewährleistungrecht, Sowiesokosten
Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
Macht der Bauherr im Rahmen der Mängelbeseitigung von seinem Recht auf Selbstvorname Gebrauch, hat der den Mangel zu vertretende Bauunternehmer grundsätzlich die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten bzw. Aufwendungen zu tragen (§§ 637,281 BGB). Der Bauunternehmer hat allerdings grundsätzlich nicht die sog. Sowiesokosten zutragen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die bei ordnungsgemäßer Bauausführung von vornherein angefallen und zu höheren Baukosten geführt hätten.
Bei vertragsgerechtem Verhalten hätte der Bauunternehmer sofort auf Bedenken hinsichtlich der Bauausführung hinweisen müssen. In diesem Fall hätte der Bauherr durch eine entsprechende Änderungsanordnung (§ 1 III VOB/B, § 1 IV VOB/B) oder im Falle eines BGB – Bauvertrages eine Anpassung des Vertrages veranlassen müssen. Die daraus resultierenden Mehrkosten hätte der Bauherr zu tragen.
Anders sieht dies bei einem Global – Pauschalpreisvertrag aus. Hat der Bauunternehmer einen bestimmten Erfolg zu einem fest vereinbarten Preis versprochen, hat der Bauherr die im Rahmen einer fachgerechten Mängelbeseitigung anfallenden Zusatzkosten nicht zu tragen. Der Bauunternehmer schuldet bei einem Global – Pauschalpreisvertrag die vertraglich vereinbarte Bauleistung zu dem vereinbarten Preis mangelfrei zu erbringen. Insoweit trifft ihn eine Erfolgshaftung. Das vertraglich geschuldete Bausoll ist somit im Einzelfall immer konkret zu ermitteln. Unabhängig davon kommt ein Ausgleich von Sowiesokosten generell nicht in Betracht, wenn es lediglich um den Ausgleich von Mangelfolgeschäden geht, die bei einer von vornherein ordnungsgemäßen Ausführung, die höhere Kosten zur Folge gehabt hätte, nicht entstanden wären.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23