Anforderungen an die Bekanntmachung von Ausstellungsbeschlüssen
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
OVG NRW
Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
Im Bebauungsplanverfahren stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Bekanntmachung von Ausstellungsbeschlüssen. Aufstellungsbeschlüsse, die nicht den strengen Verfahrens- und Formvorschriften der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO NRW) entsprechen sind unwirksam. Dies hat das OVG NRW ausdrücklich festgestellt. Dies kann erhebliche Auswirkungen beispielsweise auf eine von der Gemeinde verhängte Veränderungssperre haben. Beruht die Veränderungssperre auf einem fehlerhaft bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss, ist die Veränderungssperre rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde ein Baugesuch nicht mit der Begründung zurück stellen kann, dass das Bauvorhaben nicht den bauplanungsrechtlichen Zielen entspreche, die mit der Veränderungssperre gesichert werden sollen. Es besteht dann ein Genehmigungsanspruch aufgrund der tatsächlichen aktuellen bauplanungsrechtlichen Situation.
Gemeinden können Bekanntmachungsmängel heilen. Der Ausstellungsbeschluss muss hierzu erneut im Amtsblatt veröffentlicht werden. Rückwirkend ist dies allerdings nicht möglich. Im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung eines Bauantrages aufgrund einer unwirksamen Veränderungssperre oder einer zu Unrecht erfolgten Zurückstellung eines Bauantrages können auf die Gemeinden erhebliche Schadenersatzforderung zukommen.
Aufgrund der strengen Anforderungen lohnt es sich, die Bekanntmachung von Ausstellungsbeschlüssen einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Es ist damit zu rechnen, dass in vielen Fällen Veränderungssperren zu Unrecht erlassen und Bauanträge unberechtigter Weise abgelehnt worden sind.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23