Gebietserhaltungsanspruch des Wohnungseigentümers (WEG)
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
Rechtsprechungsübersicht
Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt einem Grundstückseigentümer einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens, das von der im Bebauungsplan festgesetzten unzulässigen Nutzungsart abweicht. Dem Gebietserhaltungsanspruch kommt somit eine nachbarschützende Wirkung zu. Der Abwehranspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Ist der Grundstücksnachbar aufgrund der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nutzungsbeschränkungen unterworfen, kann er erwarten, dass diese Beschränkungen auch für jeden anderen Grundstücksnachbar gelten und im Rahmen einer Baugenehmigung beachtet werden. In der Rechtsprechung wird bislang kontrovers diskutiert, ob ein solcher Gebietserhaltungsanspruch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auch von den einzelnen Miteigentümern geltend machen kann.
Zum Teil wird von der Rechtsprechung (OVG Bremen - 1 W 355/14 -; VG Hamburg - 7 E 6816/15 -) die Auffassung vertreten, dass auch der einzelne Wohnungseigentümer die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches geltend machen könne. Begründet wird dies damit, dass für Sondereigentum nach dem WEG Nachbarschutz in gleicher Weise bestehe wie für Eigentum an Wohngrundstücken. Das Sondereigentum an der Wohnung vermittel in gleicher Weise wie einem Grundstückseigentümer einen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz. Im Gegensatz dazu wird von Teilen der Rechtsprechung (OVG Koblenz - 8 B 10304/15 -; VGH München - 2 CS 13.807 -; VGH München - M 11 SN 17.4559 -; VG Köln - 8K5045/14 -) vertreten, dass einen solchen Gebietserhaltungsanspruch nur die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen könne. Der Gebietserhaltungsanspruch sei grundstücksbezogen. Das Grundstück stehe aber im Gesamthandeigentum. In erster Linie sei somit die Wohnungseigentümergemeinschaft betroffen, nicht aber der einzelne Miteigentümer.
Höchstrichterlich ist diese Frage bislang nicht entschieden. Im Zweifel sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23