Fälligkeitsregelungen in Bauträgerverträgen
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
Auswirkungen der Makler- und Bauträgerverordnung
Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
Bauträgerunternehmen sollten sich strikt an die Fälligkeitsregelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) halten und nicht hiervon in ihren Bauträgerverträgen abweichen. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht eine von § 3 II MaBV abweichende Fälligkeitsregelung in Bauträgerverträgen als nichtig an (§ 134 BGB). Weicht eine im Bauträgervertrag vorgesehene Fälligkeitsregelung von der in § 3 II MaBV geregelten Zahlungsweise zu Ungunsten des Erwerbers ab, ist die gesamte im Bauträgervertrag vereinbarte Ratenzahlungsregelung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung des §§ 641 BGB zum Tragen kommt. Danach ist die Gesamtvergütung erst nach Abnahme zu zahlen. Die Abnahme setzt hierbei die Besitzübergabe an den Erwerber voraus.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23