Notbetreuung in Kita kann Abänderung der Umgangsregelung begründen
Johanna Kuhlmann • 19. Juli 2021
AG München, Beschluss v. 21.4.2020 und 26.3.2020- 566 F 2876/20
Bei Besuch einer Notbetreuung in der Kita kann wegen des hohen Infektionsrisikos eine Abänderung der vereinbarten Umgangsregelung erfolgen.
Das fünfjährige Kind, das bei der Mutter lebt, wird von dieser in der Notbetreuung untergebracht. Der Vater, der im Homeoffice arbeitet, hat die Abänderung der Umgangsregelung dahingehend beantragt, dass er das Kind tagsüber betreut. Er hat dies mit dem hohen Infektionsrisiko in der Kita begründet.
Das Amtsgericht München hat im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden, dass die erhebliche Ansteckungsgefahr mit der Krankheit Covid-19 und die Gefahr der Fortsetzung von Infektionsketten einen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund gem. § 1696 I 1 BGB darstellt. Das Amtsgericht hat daher die Umgangsvereinbarung der Eltern vorläufig dahingehend abgeändert, dass der Vater ein Umgangsrecht von Montag bis Freitag 8 bis 15 Uhr hat.
Das fünfjährige Kind, das bei der Mutter lebt, wird von dieser in der Notbetreuung untergebracht. Der Vater, der im Homeoffice arbeitet, hat die Abänderung der Umgangsregelung dahingehend beantragt, dass er das Kind tagsüber betreut. Er hat dies mit dem hohen Infektionsrisiko in der Kita begründet.
Das Amtsgericht München hat im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden, dass die erhebliche Ansteckungsgefahr mit der Krankheit Covid-19 und die Gefahr der Fortsetzung von Infektionsketten einen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund gem. § 1696 I 1 BGB darstellt. Das Amtsgericht hat daher die Umgangsvereinbarung der Eltern vorläufig dahingehend abgeändert, dass der Vater ein Umgangsrecht von Montag bis Freitag 8 bis 15 Uhr hat.
Nehmen Sie Kontakt zum Autor auf!
BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23