Fernreise und Corona-Pandemie
Johanna Kuhlmann • 19. Juli 2021
OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.3.2020 – 7 UF 17/20
Die beabsichtigte Flugreise eines Elternteils mit dem Kind in ein fernes Land (Nicaragua) stellt bei bestehender Corona-Pandemie eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar. Sie kann gerichtlich untersagt werden, wenn der mitsorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmt.
Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass die Flugreisenden besonderen Gefahren ausgesetzt seien, wenn bereits andere Passagiere infiziert seien. Zudem sei auch die medizinische Versorgung in Deutschland qualitativ höherwertig einzuschätzen als in Mittelamerika. Daher sei die Flugreise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
§ 1687 BGB bestimmt, dass bei gemeinsamem Sorgerecht ein gegenseitiges Einvernehmen beider Elternteile für Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Grundsätzlich sind beide Elternteile alleine befugt, das Urlaubsziel festzulegen. Dies gilt auch für Reisen in ferne Länder. Nur wenn die Urlaubsreise mit einer besonderen Gefährdung für das Kind verbunden ist, muss auch der andere mitsorgeberechtigte Elternteils zustimmen.
Ist ein Einvernehmen zwischen den Elternteilen nicht erzielbar, kann das Familiengericht gem. § 1628 BGB einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis übertragen. Dabei kommt es maßgeblich auf das Kindeswohl an.
Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass die Flugreisenden besonderen Gefahren ausgesetzt seien, wenn bereits andere Passagiere infiziert seien. Zudem sei auch die medizinische Versorgung in Deutschland qualitativ höherwertig einzuschätzen als in Mittelamerika. Daher sei die Flugreise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
§ 1687 BGB bestimmt, dass bei gemeinsamem Sorgerecht ein gegenseitiges Einvernehmen beider Elternteile für Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Grundsätzlich sind beide Elternteile alleine befugt, das Urlaubsziel festzulegen. Dies gilt auch für Reisen in ferne Länder. Nur wenn die Urlaubsreise mit einer besonderen Gefährdung für das Kind verbunden ist, muss auch der andere mitsorgeberechtigte Elternteils zustimmen.
Ist ein Einvernehmen zwischen den Elternteilen nicht erzielbar, kann das Familiengericht gem. § 1628 BGB einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis übertragen. Dabei kommt es maßgeblich auf das Kindeswohl an.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23