Unzulässige Verjährungsabkürzung in Handelsvertreterverträgen
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
OLG Stuttgart zur Verjährung in Handelsvertreterverträgen
Eine Bestimmung in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen in Handels- und Versicherungsvertreterverträgen, dass vertragliche Ansprüche innerhalb von 13 Monaten ab dem Monat verjähren, in dem der Handelsvertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, spätesten aber in 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem Fälligkeit des Anspruchs eintritt, ist unwirksam.
Eine derartige vertragliche Regelung verstößt nach Auffassung des OLG Stuttgart zum einen gegen § 202 I BGB und zum anderen gegen AGB-rechtliche Bestimmungen. Nach § 202 I BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht erleichtert werden. Darüber hinaus stelle dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 II Nr. 1. BGB dar. Die Verkürzung der Verjährung führe mittelbar zu einer Begrenzung der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Diese gesetzgeberische Wertung finde auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung.
Eine derartige vertragliche Regelung verstößt nach Auffassung des OLG Stuttgart zum einen gegen § 202 I BGB und zum anderen gegen AGB-rechtliche Bestimmungen. Nach § 202 I BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht erleichtert werden. Darüber hinaus stelle dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 II Nr. 1. BGB dar. Die Verkürzung der Verjährung führe mittelbar zu einer Begrenzung der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Diese gesetzgeberische Wertung finde auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23