Handelsvertreterausgleichsanspruch auch für Vertragshändler
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
OLG Frankfurt entscheidet zum Handelsverterausgleichsanspruch
Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
Nach der gesetzlichen Regelung steht ein Ausgleichsanspruch zwar nur dem Handelsvertreter zu. § 89b HGB bezieht sich dem Wortlaut nach ausschließlich auf „Handelsvertreter“.
Nach der Rechtsprechung des BGH findet § 89b HGB zumindest analog auch auf Vertragshändler Anwendung, so dass auch einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch zustehen kann. Voraussetzung ist, dass der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist, dass er wirtschaftlich einem Handelsvertreter gleichgestellt ist. Es darf keine reine Käufer-Verkäufer-Beziehung bestehen. Der Handelsvertreter muss einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben erfüllen. Entscheidend sind hierbei die Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus muss der Handelsvertreter verpflichtet sein, nach Vertragsbeendigung dem Unternehmer die Kundendaten zu übertragen. Der Unternehmer muss bei Vertragsende in der Lage sein, sofort den Kundenstamm zu nutzen.
Das OLG Frankfurt hat nunmehr klargestellt, dass § 89b HGB auch nach der Änderung der Kfz-GVO 2002 auf Kfz-Vertragshändler Anwendung findet. Entscheiden ist, ob der Kfz-Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden ist und einen von ihm neu geworbenen Kundenstamm aufgebaut, den er nach Vertragsende dem Hersteller überlassen muss.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23