Handelsvertreterausgleichsanspruch auch für Vertragshändler

Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021

OLG Frankfurt entscheidet zum Handelsverterausgleichsanspruch

Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020

Nach der gesetzlichen Regelung steht ein Ausgleichsanspruch zwar nur dem Handelsvertreter zu. § 89b HGB bezieht sich dem Wortlaut nach ausschließlich auf „Handelsvertreter“.

Nach der Rechtsprechung des BGH findet § 89b HGB zumindest analog auch auf Vertragshändler Anwendung, so dass auch einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch zustehen kann. Voraussetzung ist, dass der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist, dass er wirtschaftlich einem Handelsvertreter gleichgestellt ist. Es darf keine reine Käufer-Verkäufer-Beziehung bestehen. Der Handelsvertreter muss einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben erfüllen. Entscheidend sind hierbei die Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus muss der Handelsvertreter verpflichtet sein, nach Vertragsbeendigung dem Unternehmer die Kundendaten zu übertragen. Der Unternehmer muss bei Vertragsende in der Lage sein, sofort den Kundenstamm zu nutzen.

Das OLG Frankfurt hat  nunmehr klargestellt, dass § 89b HGB auch nach der Änderung der Kfz-GVO 2002 auf Kfz-Vertragshändler Anwendung findet. Entscheiden ist, ob der Kfz-Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden ist  und einen von ihm neu geworbenen Kundenstamm aufgebaut, den er nach Vertragsende dem Hersteller überlassen muss.

Nehmen Sie Kontakt zum Autor auf!

von Johanna Kuhlmann 3. Juni 2024
BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23
von Johanna Kuhlmann 3. Juni 2024
Landgericht Berlin II, Beschluss v. 17.2.2024 - 67 T 108/23 -
von Johanna Kuhlmann 27. Februar 2024
LG Berlin, Urteil vom 09.01.2024 – 67 S 184/23-
von Johanna Kuhlmann 27. Februar 2024
BGH vom 09.02.2024, V ZR 244/22 und V ZR 33/23
von Johanna Kuhlmann 27. Februar 2024
BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – VIII ZR 77/23
von Kai Stohlmann 12. Januar 2022
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
von Egmar Bernhardt 28. Dezember 2021
BAG, 6. Senat, Teilurteil vom 10.09.2020 - Az: 6 AZR 94/19 - Abgrenzung zur abweichenden Auffassung des 9. Senats
von Dr. Thorsten Feldmann 15. Dezember 2021
BGH, Entscheidung vom 5.11.2020 -VII ZR 188/19-)is a subtitle for your new post
von Egmar Bernhardt 30. November 2021
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
von Dr. Thorsten Feldmann 18. November 2021
OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2021 – 1 ME 104/20 –
Weitere Beiträge