Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
BGH entscheidet zum Handelsvertreterrecht (Buchauszug)
Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
Der BGH hat nochmals klargestellt, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges wie auch die übrigen dem Handelsvertreter zustehenden Informationsrechte grundsätzlich selbständig verjähren.
Die Verjährung beginnt regelmäßig mit dem Schluß des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Provisionsabrechnung erteilt. Mit Zugang der Provisionsabrechnung erlangt jedenfalls der Handelsvertreter Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges begründen. Eine abschließende Provisionsabrechnung liegt vor, wenn eine Abrechnung ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter mitteilt, dass in dem Abrechnungszeitraum keine Provisionen erwirtschaftet worden sind.
Die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges erfasst alle provisionspflichtigen Geschäfte, über die der Unternehmer abzurechnen hat. Der Buchauszug dient nicht zuletzt der Kontrolle der Provisionsabrechnungen des Unternehmers. Die Geltndmachung des Buchauszuges muss i.ü. auch nicht begründet werden. Die Erteilung des Buchauszuges kann zusammen mit der Abrechnung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen verlangt werden.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23