Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Verwaltungsbeirat
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
Das OLG Düsseldorf hat klargestellt,dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht dem Verwaltungsbeirat übertragen werden kann.
Ein entsprechender Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nichtig. Gegenstand von Wohnungseigentümerbeschlüssen können nur Verwaltungsmaßnahmen i.S.d. §§ 20 ff. WEG sein. Hierzu zählt nicht die Abnahme von Gemeinschaftseigentum. Die Abnahme betrifft unmittelbar das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und dem einzelnen Wohnungseigentümer. Die Abnahmepflicht des Wohnungseigentümers beruht auf seinem Erwerbsvertrag mit dem Bauträger.
Dies hat letztlich baurechtliche Konesquenzen:
- mangels Abnahme beginnt nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte zu laufen,
- liegen Baumängel vor, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst nur Anspruch auf Vertagserfüllung bzw. Nacherfüllung – insbesondere ist keine Vorschußklage möglich.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23