Keine Berechnung des Minderungsbetrages auf der Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten
Dr. Thosten Feldmann • 19. Juli 2021
OGL Frankfurt
Liegen Baumängel vor kann der Bauherr verschiedene Mängelrechte geltend machen. Unter anderem steht ihm ein Minderungsrecht zu. Der Minderungsanspruch kann allerdings nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Die Minderung ist vielmehr nach dem Wertverhältnis zwischen dem Werk im mangelfreien Zustand und dem Werk in mangelhaften Zustand zu berechnen. Dieser Wert entspricht in der Regel nicht dem tatsächlichen Aufwendungen, die für die Mängelbeseitigung entstehen.
Bislang hatte der BGH die Berechnung der Minderung durch den Abzug fiktiver Mängelbeseitigenkosten vorgenommen. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Maßstab ist vielmehr die durch den Mangel des Bauwerkes erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses. Der Minderungsbetrag ist aufgrund einer Schätzung vorzunehmen, die sich an der Vergütung als Maximalwert orientiert. In der Regel wird dies durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln sein. Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung die Minderung durch einen prozentualen Abschlag i.H.v. 6 % – 10 % auf den Erwerbspreis bzw. die Vergütung vorgenommen.
Bislang hatte der BGH die Berechnung der Minderung durch den Abzug fiktiver Mängelbeseitigenkosten vorgenommen. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Maßstab ist vielmehr die durch den Mangel des Bauwerkes erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses. Der Minderungsbetrag ist aufgrund einer Schätzung vorzunehmen, die sich an der Vergütung als Maximalwert orientiert. In der Regel wird dies durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln sein. Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung die Minderung durch einen prozentualen Abschlag i.H.v. 6 % – 10 % auf den Erwerbspreis bzw. die Vergütung vorgenommen.
Nehmen Sie Kontakt zum Autor auf!
BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23