Hat ein Architekt die Lage von Versorgungsleitungen zu klären?
Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021
OLG Frankfurt
Diese Frage hat das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung entschieden. Nach Auffassung des OLG Frankfurt gehört es zu den Aufgaben eines Architekten sich vor Baubeginn zu vergewissern, wo auf dem Baugrundstück Versorgungs– und Telekommunikationsleitungen verlegt worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Architektenvertrag die Leistungsphasen 1 – 4 der HOAI beauftragt worden sind.
Hat allerdings der Bauherr in der Vergangenheit der Verlegung von Versorgungsleitungen auf seinem Grundstück zugestimmt, kann ihn allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn er seinerzeit die Lage der Versorgungsleitungen nicht festgehalten und dokumentiert hat. Er ist in jedem Fall gehalten, den Architekten auf entsprechende Versorgungsleitungen hinzuweisen und ihn darüber zu informieren.
Hat allerdings der Bauherr in der Vergangenheit der Verlegung von Versorgungsleitungen auf seinem Grundstück zugestimmt, kann ihn allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn er seinerzeit die Lage der Versorgungsleitungen nicht festgehalten und dokumentiert hat. Er ist in jedem Fall gehalten, den Architekten auf entsprechende Versorgungsleitungen hinzuweisen und ihn darüber zu informieren.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23