Fehlerhafte Kostenermittlung des Architekten
Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021
OLG Hamm
Der Architekt hat grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse und Belange des Bauherren zu beachten. Insbesondere hat er den Bauherrn über die voraussichtlich entstehenden Baukosten zutreffend und korrekt zu beraten. Bereits zu Beginn der Planungstätigkeit hat der Architekt die Verpflichtung, die wirtschaftliche Situation des Bauherren abzuklären und den finanziellen Rahmen für das geplante Bauvorhaben zu ermitteln und abzustecken. Der Abklärung der wirtschaftlichen Situation des Bauherrn sollte der Architekt große Sorgfalt widmen. Bei einer von dem Architekten zu vertretenden fehlerhaften Kostenermittlung, die die Grundlage für die Investitionsentscheidung des Bauherrn darstellt, kann für den Architekten haftungsrechtliche Folgen haben. Gleiches gilt, wenn der Architekt dem Bauherren nicht oder unzureichend über Kostensteigerungen während der Bauphase informiert.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm kommt es letztlich nicht darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart worden ist oder die Parteien hinsichtlich eines Kostenrahmens gar keine Vereinbarung getroffen haben, wenn feststeht, dass die Kostenschätzung des Architekten in jedem Fall fehlerhaft ist.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm kommt es letztlich nicht darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart worden ist oder die Parteien hinsichtlich eines Kostenrahmens gar keine Vereinbarung getroffen haben, wenn feststeht, dass die Kostenschätzung des Architekten in jedem Fall fehlerhaft ist.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23