Buchauszug und Datenschutzgrundverordnung
Dr. Thorsten Feldmann, Egmar Bernhardt • 19. Juli 2021
OGL München
Dem berechtigten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges kann nicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegengehalten werden.
Dies hat zuletzt das OLG München bestätigt. Die DSGVO sei zwar grundsätzlich auch auf zu erteilende Buchauszüge anwendbar. Die Erlaubnistatbestände sowohl des Art. 6 I 1 a) DSGVO als auch des Art. 6 I 1 b) DSGVO kommen zwar nicht zum Tragen.
Die Erteilung des Buchauszuges ist allerdings durch den Erlaubnistatbestand des Art.6 I 1 f) DSGVO gedeckt. Danach ist eine Datenübermittlung gestattet, wenn sie für die Wahrung berechtigter Interessen Dritter erforderlich ist und entgegenstehende Interessen Dritter oder deren Grundrechte nicht überwiegen. Auch wenn die mit dem Buchauszug übermittelten Daten Dritter durchaus höchst sensibel sein können, dient der Buchauszug letztlich der Durchsetzung von Provisionsansprüchen, deren Realisierung ohne Buchauszug erheblich erschwert, möglicherweise sogar völlig unmöglich wird. Somit besteht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Versicherungsvertreters an der Datenübermittlung, dass u. U. von existenzieller Bedeutung für den Versicherungsvertreters sein kann. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist die Erteilung eines Buchauszuges zulässig und stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar.
Dies hat zuletzt das OLG München bestätigt. Die DSGVO sei zwar grundsätzlich auch auf zu erteilende Buchauszüge anwendbar. Die Erlaubnistatbestände sowohl des Art. 6 I 1 a) DSGVO als auch des Art. 6 I 1 b) DSGVO kommen zwar nicht zum Tragen.
Die Erteilung des Buchauszuges ist allerdings durch den Erlaubnistatbestand des Art.6 I 1 f) DSGVO gedeckt. Danach ist eine Datenübermittlung gestattet, wenn sie für die Wahrung berechtigter Interessen Dritter erforderlich ist und entgegenstehende Interessen Dritter oder deren Grundrechte nicht überwiegen. Auch wenn die mit dem Buchauszug übermittelten Daten Dritter durchaus höchst sensibel sein können, dient der Buchauszug letztlich der Durchsetzung von Provisionsansprüchen, deren Realisierung ohne Buchauszug erheblich erschwert, möglicherweise sogar völlig unmöglich wird. Somit besteht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Versicherungsvertreters an der Datenübermittlung, dass u. U. von existenzieller Bedeutung für den Versicherungsvertreters sein kann. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist die Erteilung eines Buchauszuges zulässig und stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23