Corona-Pandemie und persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren
Johanna Kuhlmann • 19. Juli 2021
BGH Beschl. 14.10.2020 – XII ZB 235/20 (LG Kempten)), BGH Beschl. v. 04.11.2020 – XII ZB 220/20 (LG Bielefeld
Der Betroffene ist auch in Zeiten der Corona-Pandemie im Betreuungsverfahren persönlich anzuhören. Eine lediglich telefonische Anhörung genügt nicht aus, um sich den erforderlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen. Durch Einhaltung der vom RKI empfohlenen Hygienemaßnahmen kann ein ausreichender Schutz der Beteiligten erreicht werden.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers