Kindesunterhalt und Auskunftsanspruch
Johanna Kuhlmann • 19. Juli 2021
BGH Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19
Der Auskunftsanspruch entfällt nicht, wenn der Unterhaltspflichtige erklärt, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein. Dadurch verzichtet der Unterhaltspflichtige lediglich auf den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Der Unterhalt leitet sich von der Lebensstellung beider Eltern ab. Die Auskunft ist daher erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern zu bestimmen.
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