Kündigung und/oder Abmahnung des Arbeitnehmers bei pflichtwidrigen Verhalten und Regressansprüche
Egmar Bernhardt • 16. Juli 2021
Arbeitsrecht, Corona, Pflichtverletzungen - Rechte des Arbeitgebers
Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
In Zeiten der Corona-Pandemie stellt sich für den Arbeitgeber möglicherweise die Frage, wie er gegenüber Arbeitnehmern reagieren soll, die Quarantänemaßnahmen oder Kontaktsperren missachten.
Die Möglichkeiten des Arbeitgebers bestehen auch hier darin, ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers abzumahnen oder diesem gegenüber eine verhaltensbedingte ordentliche - gegebenenfalls auch außerordentliche fristlose - Kündigung zu erklären. Welche Maßnahme in Betracht kommt, hängt letztlich von der Art und Weise des Verhaltens des Arbeitnehmers sowie des ihm vorzuwerfenden Grades des Verschuldens ab. Entscheidend ist hierbei immer eine Einzelfallbetrachtung.
Bei Verstößen gegen Quarantäneanordnungen oder Kontaktsperren liegt wird der Arbeitgeber in der Regel zunächst mit einer Abmahnung reagieren müssen. Wenn das Verschulden des Arbeitnehmers, beispielsweise durch Teilnahmen an sogenannen "Corona-Parties", jedoch hinreichend hoch sind, kommen auch weitere Maßnahmen in Betracht. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitnehmer dabei auch in Kauf nimmt, dass Dritte, beispielsweise zu Risikogruppen gehörende Arbeitnehmer geschädigt werden können.
Daneben kommen weitere Ansprüche gegen den Arbeitnehmer in Betracht:
Wenn ein Arbeitnehmer gegen die von dem Unternehmen angeordneten Schutzmaßnahmen verstößt und es hierdurch zu einer Ansteckung anderer Mitarbeitern kommt, besteht sowohl gegenüber den angestellten Mitarbeitern als auch gegenüber dem Arbeitgeber eine Haftung. Gegenüber dem Mitarbeiter besteht lediglich eine deliktische Haftung, da kein Vertragsverhältnis besteht. Allerdings ist hierbei die Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII zu beachten. Danach kommt eine Haftung nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht. Dieser Nachweis dürfte letztendlich nur schwer zu führen sein.
Kommt es zu einer Ansteckung von Mitarbeitern, die auch zu wirtschaftlichen Schäden für das Unternehmen führen, ist eine Haftung gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund der Regelung des §§ 105 SGB VII nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist für vermögensrechtliche Folgekosten nicht einschlägig.
Schließlich ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag gegenseitige Rücksichtsnahmepflichten, die somit auch den Arbeitnehmer treffen und zu Informationspflichten bei Kontakten mit positiv bekannt Infizierten oder Verdachtspersonen (nach der jeweiligen Definition des Robert-Koch-Instituts) führen können.
Bei einer Ansteckung anderer Mitarbeitern kann durchaus eine Haftung des Arbeitnehmers wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Voraussetzung ist, dass ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegt, das zu einer Ansteckung und zu einem wirtschaftlichem Schaden geführt hat. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruches hätte dann nach dem Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu erfolgen.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23